OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 23.07.1979 (1 UF 297/78) - DRsp Nr. 1995/2442
OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 23.07.1979 - Aktenzeichen 1 UF 297/78
DRsp Nr. 1995/2442
Besucht ein schulpflichtiges Kind einen Kinderhort, so erhöhen die hierdurch entstehenden Kosten nicht den Barunterhaltsbedarf des Kindes. Die Kosten sind von dem sorgeberechtigten Elternteil zu tragen. Sowohl kinderbedingte Steuervorteile, als auch der kinderbezogene Teil des Ortszuschlages im öffentlichen Dienst sind Bestandteil des Einkommens des Empfängers. Eine andersartige Berücksichtigung wie z.B. beim Kindergeld, findet nicht statt.Zumindest im Verhältnis zu unverheirateten minderjährigen Kindern erhöhen gemäß § 7bEStG gewährte Steuervorteile das Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen.