Die Prozessbevollmächtigten der Parteien wenden sich dagegen, dass das Familiengericht die Vereinbarung im Auseinandersetzungsvergleich vom 28. August 1979, wonach im Innenverhältnis das von beiden Parteien aufgenommene Darlehen von ca. DM 16.000,--, welches zur Zeit noch mit ca. 9.000,-- valutiert, vom Ehemann allein zurückzuzahlen ist und er die Ehefrau von der Inanspruchnahme durch die Darlehensgeberin freizuhalten habe, mit DM 4.500,-- statt mit DM 9.000,-- bewertet worden ist.
Die nach §§
Zutreffend hat das Familiengericht bei der nach § 3 ZPO vorzunehmenden Wertfestsetzung darauf abgestellt, dass die Parteien gemäß § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB wegen Fehlens einer anderweitigen Bestimmung im Innenverhältnis zu gleichen Teilen verpflichtet waren, sodass nur ein zusätzliches Interesse von DM 4.500,-- geregelt worden ist.
Die Vereinbarung der Parteien bezieht sich allein auf das Innenverhältnis, sodass sich das geregelte Interesse aus einem Vergleich der im Innenverhältnis bestehenden Rechte der Parteien vor und nach Abschluss der Scheidungsvereinbarung ergibt.
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