OLG Hamburg - Beschluss vom 18.11.2002
12 UF 119/02
Normen:
BGB § 1361b Abs. 4 § 1361b Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-Hamburg 2003, 272
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 29.08.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 630 F 196/02

OLG Hamburg - Beschluss vom 18.11.2002 (12 UF 119/02) - DRsp Nr. 2003/959

OLG Hamburg, Beschluss vom 18.11.2002 - Aktenzeichen 12 UF 119/02

DRsp Nr. 2003/959

»§ 1361 b Abs. IV BGB ist ergänzend dahingehend auszulegen, dass die Frist erst mit Beginn der Härtegründe gemäß § 1361 b Abs. 1 S. 1 BGB zu laufen beginnt, wenn diese erstmals nach Trennung der Eheleute eintreten.«

Normenkette:

BGB § 1361b Abs. 4 § 1361b Abs. 1 S. 1 ;

Gründe:

Die Beteiligten sind getrennt lebende Eheleute. Anfang Mai 1999 ist der Antragsteller aus der ehelichen Wohnung einer Doppelhaushälfte mit sieben Zimmern - ausgezogen. Die sechs gemeinsamen Kinder der Parteien blieben zunächst bei der Antragsgegnerin. Sie wurden zeitweilig vom Vater versorgt, der sie zu diesem Zweck in der Wohnung aufsuchte - nach seinem Vortrag annähernd täglich. Durch Beschluß vom 22. Mai 2002 wurde dem Antragsteller das Aufenthaltsbestimmungs- und Erziehungsrecht für die Kinder übertragen. Dieses hatte das Jugendamt wegen drohender Verwahrlosung der Kinder bei der Mutter empfohlen.

Die zwei ältesten Kinder leben nunmehr in einer betreuten Wohngruppe. Vier Kinder leben beim Vater, der im Haus seiner Eltern ein Zimmer für sich und die Kinder zur Verfügung hat. Die Mutter lebt allein in dem gemeinsamen Haus der Parteien. Das Haus ist nach wie vor vermüllt.