OLG Hamburg - Beschluß vom 22.12.1994 (15 WF 205/94) - DRsp Nr. 1995/6691
OLG Hamburg, Beschluß vom 22.12.1994 - Aktenzeichen 15 WF 205/94
DRsp Nr. 1995/6691
Selbst wenn ein minderjähriges Kind nach Abbruch des Schulbesuchs seiner Obliegenheit eine Ausbildung zu beginnen, nicht nachkommt, führt dies nicht zum Erlöschen seines Unterhaltsanspruchs. Der aus § 1611 Abs. 2BGB folgende Minderjährigenschutz gebietet es, die Unterhaltspflicht in diesem Fall fortbestehen zu lassen.