OLG Hamburg - Urteil vom 17.07.1992 (12 UF 111/91) - DRsp Nr. 1997/1448
OLG Hamburg, Urteil vom 17.07.1992 - Aktenzeichen 12 UF 111/91
DRsp Nr. 1997/1448
1. Die (teilweise) Verwirkung des Anspruchs auf Getrenntlebendenunterhalt über § 1579 Nr. 6BGB i. V. m. § 1361 Abs. 3BGB wegen der Aufnahme eines 3 Monate dauernden intimen Verhältnisses setzt zunächst einmal voraus, daß die Unterhaltsberechtigte aus einer durchschnittlich verlaufenden Ehe ausgebrochen ist.2. Einkommen des Unterhaltsverpflichteten aus Mehr- und Schichtarbeit ist unterhaltsrechtlich voll zu berücksichtigen, wenn die Mehrleistungen nur geringen Umfang haben oder berufstypisch sind (BGH FamRZ 1982, 779).3. Auch das Kindergeld zählt zu dem für die Ehegattenunterhaltsberechnung maßgeblichen Einkommen (BGH FamRZ 1990, 979, BGH FamRZ 980; 1992, 539). Da es sich nicht um Erwerbseinkommen handelt, ist kein Erwerbstätigenbonus zu berücksichtigen. Wenn nach dem Kindergeldausgleich durch hälftige Teilung beiden Elternteilen ein gleich hoher Betrag zugeflossen ist, heben sich die Beträge auf.4. Erzielt die Ehefrau neben der Betreuung eines Kleinkinds Einkommen aus einer Berufstätigkeit, so ist die Berufstätigkeit unzumutbar und ihr Einkommen nicht nach der Differenzmethode zu berücksichtigen, sondern nach Maßgabe des § 1577 Abs. 2BGB, dessen Grundsätze auch im Rahmen des § 1361BGB herangezogen werden können (BGH FamRZ 1983, 146/150; BGH FamRZ 1984, 364/365; BGH FamRZ 1990, 989/991).
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