Die Eltern des 1987 geborenen Kindes haben von 1984 bis 1989 zusammengelebt, danach hat die Mutter die Trennung herbeigeführt. Der Vater beantragte 1991 die Ehelicherklärung, die Mutter stimmte zu. Beide beantragten, ihnen in Abweichung von § 1738 Abs. 2 BGB gemeinsam die elterliche Sorge zu übertragen. Es habe auch nach der Trennung regelmäßige und häufige Kontakte zwischen Vater und Kind gegeben, sie seien sich auch über die wesentlichen Erziehungsfragen einig und der Vater solle seinen Teil der Verantwortung weiter mittragen.
Testen Sie "Versorgungsausgleich leicht gemacht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|