OLG Hamm - 10.05.1976 (8 U 37/76) - DRsp Nr. 1994/11019
OLG Hamm, vom 10.05.1976 - Aktenzeichen 8 U 37/76
DRsp Nr. 1994/11019
Verzeichnis - Die nach der Beendigung des Güterstandes gem. § 1379BGB geschuldete Auskunft muß eine ordnungsmäßige Zusammenstellung des Endvermögens sein, die alle Aktiva und Passiva so genau erfaßt, daß daraus die Zugewinnausgleichsforderung errechnet werden und diese Zusammenstellung Gegenstand der eidesstattlichen Versicherung werden kann, auf welche der die Auskunft begehrende Ehegatte unter den Voraussetzungen des § 260 Abs. 2BGB einen Anspruch hat.