"... Der Senat pflichtet im Ergebnis dem AG darin bei, daß die Ehe der Parteien derzeit nicht geschieden werden kann. Zwar ist die Ehe i. S. des § 1565 Abs. 1 BGB als gescheitert anzusehen. Es liegen jedoch die Ausnahmevoraussetzungen des § 1568 Abs. 1 BGB vor, die einer Scheidung entgegenstehen. Das Verfahren weiterhin bis zu einer zeitlich noch nicht absehbaren gesetzl. Neuregelung des § 1568 Abs. 2 BGB, der in seiner vom BVerfG als nicht mit dem Grundgesetz vereinbar erklärten Fassung die Scheidung einer Ehe in jedem Falle nach mehr als fünfjähriger Trennung der Eheleute zuläßt, auszusetzen, hält der Senat nicht mehr für vertretbar, nachdem seit der Entscheidung des BVerfG v. 21. 10. 1980 vier Jahre vergangen sind, ohne daß der Gesetzgeber tätig geworden bzw. mit einer gesetzl. Neuregelung befaßt worden ist."
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