OLG Hamm - 30.11.1989 (22 U 166/89) - DRsp Nr. 1994/10591
OLG Hamm, vom 30.11.1989 - Aktenzeichen 22 U 166/89
DRsp Nr. 1994/10591
Wer seine Ehe durch Ehebruch zerrüttet, verhält sich damit den Eltern seines Ehepartners gegenüber auch dann nicht grob undankbar im Sinne des § 530BGB, wenn er von diesen zuvor mit Grundvermögen beschenkt worden ist ein Anspruch auf Rückübereigung kann sich jedoch aus § 812 Abs. 1 Satz 2 BGB ergeben.