OLG Hamm - Urteil vom 06.12.1996
5 UF 125/96
Normen:
BGB § 1372 ; ZPO § 254, § 628 Abs. 1 Nr. 3 ;
Fundstellen:
EzFamR aktuell 1997, 123
FamRZ 1997, 825
FuR 1998, 91

OLG Hamm - Urteil vom 06.12.1996 (5 UF 125/96) - DRsp Nr. 1997/5494

OLG Hamm, Urteil vom 06.12.1996 - Aktenzeichen 5 UF 125/96

DRsp Nr. 1997/5494

1. Die Abtrennung einer Folgesache (hier: Zugewinn) aus dem Scheidungsverbund setzt außer einer außergewöhnlich langen Verfahrensdauer (hier: fünf Jahre) voraus, daß wenigstens die Partei, die die Abtrennung begehrt, die abzutrennende Folgesache auch angemessen gefördert hat (hier verneint, da die Partei durch verzögerte und zunächst falsche Auskunftserteilung wesentlich zu der Verzögerung beigetragen hatte). 2. Wird die Folgesache in Form einer Stufenklage geführt, dann sind die ersten Stufen (Auskunft, eidesstattliche Versicherung) vorab zu erledigen, so daß im abschließenden Verbundurteil über den bezifferten Anspruch entschieden werden kann.

Normenkette:

BGB § 1372 ; ZPO § 254, § 628 Abs. 1 Nr. 3 ;
Fundstellen
EzFamR aktuell 1997, 123
FamRZ 1997, 825
FuR 1998, 91