BGB § 1603, § 1606 Abs. 3 S. 2; EGBGB Art. 18 Abs. 1 S. 1; HaagUntPflÜbk Art. 8;
Fundstellen:
FamRZ 1996, 890
OLG Hamm - Urteil vom 07.12.1995 (4 UF 120/95) - DRsp Nr. 1996/22998
OLG Hamm, Urteil vom 07.12.1995 - Aktenzeichen 4 UF 120/95
DRsp Nr. 1996/22998
1. Lebt das unterhaltsberechtigte Kind in Deutschland und der in Anspruch genommene Elternteil in den USA, so ist sowohl nach Art. 18 Abs. 1 S. 1 EGBGB als auch nach Art. 4 HUÜ (Haager Übereinkommen über das auf Unterhaltspflichten anwendbare Recht vom 02.10.1973) deutsches recht anwendbar.2. Wer einem minderjährigen Kind zu Unterhalt verpflichtet ist, hat seine Lebensplanung grundsätzlich so einzurichten, daß er wenigstens den Mindestunterhalt erbringen kann. Dies gilt auch bei einem Aufenthalt im Ausland, wenn der erlernte Beruf dort nicht ausgeübt werden kann.3. Der betreuende Elternteil muß sich nicht am Barunterhalt für das Kind beteiligen, wenn er bei einem Nettoeinkommen von rund 3.500 DM und Darlehensbelastungen von 1.865 DM nur ein über ein verfügbares Einkommen von weniger als 2.000 DM hat.
Normenkette:
BGB § 1603, § 1606 Abs. 3 S. 2; EGBGB Art. 18 Abs. 1 S. 1; HaagUntPflÜbk Art. 8;
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