OLG Hamm - Urteil vom 26.09.1995 (13 UF 113/94) - DRsp Nr. 1996/23017
OLG Hamm, Urteil vom 26.09.1995 - Aktenzeichen 13 UF 113/94
DRsp Nr. 1996/23017
Verschweigt die Ehefrau, daß sie aus einer über sechs Jahre zurückliegenden Beziehung ein Kind hat, so stellt dies insbesondere dann, wenn der Ehemann durch das Kind in keiner Weise persönlich berührt wird, keinen Aufhebungsgrund nach § 33EheG (Arglistige Täuschung) dar, sofern nicht der Ehemann einen nachvollziehbaren Grund angeben kann, der die Annahme rechtfertigen könnte, er hätte bei Kenntnis dieser Tatsache von der Eheschließung abgesehen.2. Das vorehelich geborene Kind stellt auch keine persönliche Eigenschaft der Ehefrau im Sinne des § 32EheG dar, so daß auch eine Aufhebung nach dieser Vorschrift nicht in Frage kommt.