Der Angekl. hatte im Kassenraum seiner Tankstelle pornographische Schriften ausgestellt. Die in Plastikfolie eingeschweißt und deren Titel- und Rückseiten derart mit undurchsichtigen farbigen Abdeckungen versehen waren, daß der abgebildete Geschlechtsverkehr bzw. die Geschlechtsmerkmale nicht zu erkennen waren. Der Senat verneint die Voraussetzungen des Verbreitens pornographischer Schriften nach §
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