(a) »...Ob die mit einer Klageerweiterung für die Zeit zwischen Einreichung der Klage und Einreichung der Klageerweiterung geltend gemachten Beträge Rückstände i.S. von § 17 Abs. 4 GKG darstellen, ist streitig. Die Auffassung, es handle sich um Rückstände, vertritt Lappe in: GKG 1975, Rz. 24 zu § 17, sowie in einer Anmerkung zu einem Beschluß des OLG Hamburg in KostRspr. GKG § 17 Nr. 51. Der Auffassung, es handle sich nicht um Rückstände, sind: Markl, GKG, 2. Aufl. 1983, Rz. 25 zu § 17; OLG Düsseldorf, NJW 1957,1638; OLG Zweibrücken, JurBüro 1978,1550; OLG Hamburg, JurBüro 1984,255 m.w.N.
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