OLG Karlsruhe, vom 27.09.1979 - Aktenzeichen 16 UF 10/79
DRsp Nr. 1994/11530
Es kann von einem Ehegatten nicht erwartet werden, daß er - lediglich um dem gesetzlichen Begriff des Getrenntlebens zu genügen - sein Abendessen allein oder nur zusammen mit dem gemeinschaftlichen Kind einnimmt. Würde der eine Ehepartner darauf bestehen, ohne den anderen mit dem Kind zu essen, so würde dies aller Voraussicht nach zu dauernden Streitigkeiten zwischen den Eheleuten führen. Würde der eine Ehegatte immer allein essen, könnte eine Entfremdung zwischen ihm und dem Kind eintreten.