OLG Karlsruhe - Beschluß vom 02.10.1991
16 UF 13/91
Normen:
EGBGB Art. 14 Abs. 1, Art. 19 Abs. 2, Art. 6 ;
Fundstellen:
FamRZ 1992, 1465

OLG Karlsruhe - Beschluß vom 02.10.1991 (16 UF 13/91) - DRsp Nr. 1996/23328

OLG Karlsruhe, Beschluß vom 02.10.1991 - Aktenzeichen 16 UF 13/91

DRsp Nr. 1996/23328

Nach Art. 19 Abs. 2 S. 2 EGBGB ist dann, wenn eine Ehe nicht besteht, das Recht des Staates anzuwenden, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ein Teil des Schrifttums folgert hieraus, daß demgemäß das Recht des Aufenthaltsortes des Kindes auch für die Regelung der elterlichen Sorge nach der Scheidung der Ehe der Eltern - im Verbundverfahren, als Folgesache - anwendbar sei. Nach der Gegenmeinung in der Rechtsprechung ist in diesen Fällen Art. 19 Abs. 2 S. 1 EGBGB anzuwenden, wonach das Rechtsverhältnis zwischen den Eltern und einem ehelichen Kind dem Recht unterliegt, das nach Art. 14 Abs. 1 EGBGB für die allgemeinen Wirkungen der Ehe maßgebend ist. Dieser Meinung schließt sich der Senat an, da der Gesetzgeber den Gedanken der Familieneinheit, der Art. 19 Abs. 2 S. 1 EGBGB zugrunde liegt, bei Regelungen anläßlich der Scheidung hat fortgelten lassen wollen.