OLG Karlsruhe - Beschluß vom 16.05.1994 5 WF 58/94
Normen:
BGB § 1565 Abs. 2 ; ZPO § 252, § 567, § 623 ;
Fundstellen:
FamRZ 1994, 1399
OLG Karlsruhe - Beschluß vom 16.05.1994 (5 WF 58/94) - DRsp Nr. 1995/2493
OLG Karlsruhe, Beschluß vom 16.05.1994 - Aktenzeichen 5 WF 58/94
DRsp Nr. 1995/2493
Lehnt das Familiengericht es ab, Termin in der Ehesache vor Entscheidungsreife im Versorgungsausgleichsverfahren zu bestimmen, besteht keine Beschwerdebefugnis, da die Terminsbestimmung von Amts wegen erfolgt und kein das Verfahren betreffendes Gesuch im Sinne von § 567 Abs. 1ZPO zurückgewiesen wurde.Die Bestimmung des § 623ZPO gilt für sämtliche Ehescheidungsverfahren, unabhängig davon, auf welchen Tatbestand der Ehescheidungsantrag gestützt wird. Sie gilt insbesondere auch für eine vorgezogene Scheidung gemäß § 1565 Abs. 2BGB.