OLG Karlsruhe - Urteil vom 05.04.1979 (5 UF 171/78) - DRsp Nr. 1995/6610
OLG Karlsruhe, Urteil vom 05.04.1979 - Aktenzeichen 5 UF 171/78
DRsp Nr. 1995/6610
Auch wenn der Unterhaltsschuldner seiner Unterhaltspflicht freiwillig nachkommt, hat das minderjährige Kind einen Anspruch auf Titulierung seiner UnterhaltsforderungDer Unterhaltsschuldner gibt Anlaß zur Klageerhebung im Sinne von § 93ZPO wenn er seine Mitarbeit an der Errichtung eines gebührenfreien Unterhaltstitels durch das Jugendamt ( oder Amtsnotar ) verweigert.