OLG Karlsruhe - Urteil vom 15.08.1996 (2 UF 110/96) - DRsp Nr. 1997/1454
OLG Karlsruhe, Urteil vom 15.08.1996 - Aktenzeichen 2 UF 110/96
DRsp Nr. 1997/1454
1. Der Notbedarf minderjähriger Kinder im Rahmen des einstweiligen Verfügungsverfahrens bemißt sich nach § 1610 Abs. 3 S. 2 und S. 3 BGB. Darüber hinausgehende Zuschläge für das vom Unterhaltspflichtigen bezogene Kindergeld überschreiten damit das Existenzminimum. Für diese Form der Regelung des Kindergeldausgleichs zwischen den Eltern, d.h. für die Zahlung eines Zuschlages in Höhe des hälftigen Kindergeldes durch einstweilige Verfügung, fehlt es an der Notlage und damit am Verfügungsgrund.
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