OLG Karlsruhe - Urteil vom 19.05.1994 (2 UF 179/93) - DRsp Nr. 1995/2501
OLG Karlsruhe, Urteil vom 19.05.1994 - Aktenzeichen 2 UF 179/93
DRsp Nr. 1995/2501
Das EuGVÜ, das im Verhältnis zu Frankreich und auch für Unterhaltsansprüche gilt, geht durch die Regelungen in den Art. 26 bis 30 EuGVÜ der Vorschrift des § 328ZPO vor. Besteht daher im Inland die Möglichkeit, einem ausländischen Titel im Verfahren gemäß den Art. 31 ff. EuGVÜ die Vollstreckbarkeit zu verleihen, so ist eine neue Leistungsklage im Inland unzulässig.Über den subjektiven und objektiven Umfang der Rechtskraft entscheidet das Recht des Urteilsstaates, nicht das Recht des Anerkennungstaates.
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