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1975
Sonstige
OLG
OLG Koblenz
OLG Koblenz vom 15.05.1975
6 W 279/75
Normen:
BGB
§
1610
;
Fundstellen:
FamRZ 1976, 359
LSK-FamR/Hannemann, § 1610 BGB LS 94
OLG Koblenz - 15.05.1975 (6 W 279/75) - DRsp Nr. 1994/11968
OLG Koblenz,
vom 15.05.1975
- Aktenzeichen 6 W 279/75
DRsp Nr. 1994/11968
Ein Kind hat im Ehelichkeitsanfechtungsverfahren keinen Anspruch auf Prozeßkostenvorschuß gegen den (Schein-)Vater.
Normenkette:
BGB
§
1610
;
Hinweise:
S. aber LSK-FamR/Hannemann, § 1610 LS 95.
Fundstellen
FamRZ 1976, 359
LSK-FamR/Hannemann, § 1610 BGB LS 94
© copyright - Deubner Verlag, Köln
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