OLG Koblenz, vom 20.08.1979 - Aktenzeichen 15 WF 457/79
DRsp Nr. 1994/11916
Die Zweijahresfrist des § 1605 Abs. 2BGB beginnt mit der Verkündung des Urteils des Vorprozesses, soweit darin über zu diesem Zeitpunkt laufende und pünktlich wiederkehrende Leistungen befunden worden ist.