OLG Koblenz - Beschluß vom 18.09.1995 (13 WF 733/95) - DRsp Nr. 1997/1484
OLG Koblenz, Beschluß vom 18.09.1995 - Aktenzeichen 13 WF 733/95
DRsp Nr. 1997/1484
Für das Abänderungsverfahren nach § 120 Abs. 4ZPO gilt das alte Recht, wenn die Prozeßkostenhilfe noch vor Inkrafttreten des Prozeßkostenhilfeänderungsgesetzes bewilligt wurde. In diesen Fällen ist § 115 a.F. ZPO anzuwenden.