OLG Koblenz - Beschluß vom 23.09.1996 (5 W 429/96) - DRsp Nr. 1998/62
OLG Koblenz, Beschluß vom 23.09.1996 - Aktenzeichen 5 W 429/96
DRsp Nr. 1998/62
Ist die Parteibezeichnung in einem Urteil offenbar unrichtig, darf sie nach § 319 Abs. 1ZPO von Amts wegen berichtigt werden. Gegen wen sich eine Klage richtet, bestimmt der Kläger durch die von ihm gewählte Bezeichnung des Prozeßgegners in der Klageschrift (§ 253 Abs. 2 Nr. 1ZPO).
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