Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache Erfolg. Sie schuldet dem Kläger für den vom Teilurteil vom 30. März 2001 umfassten Zeitraum vom 22. Juni 1995 bis zum 30. April 2000 keinen Kindesunterhalt, weil der Kläger in dem genannten Zeitraum von seinem Vater unterhalten wurde und daher nicht bedürftig war (§ 1602 Abs. 1 BGB).
Allerdings war die Beklagte als Mutter des Klägers gemäß §§ 1601, 1606 Abs. 3 BGB grundsätzlich verpflichtet, ihrem bei seinem Vater lebenden Sohn Barunterhalt zu gewähren. Soweit der Vater des Klägers neben der persönlichen Betreuung auch für dessen Barunterhalt aufgekommen ist, hat dies die Bedürftigkeit des Klägers zunächst nicht berührt. Da der Vater dem Kläger gemäß § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB nicht zum Barunterhalt verpflichtet war, handelte es sich insoweit um die freiwillige Leistung eines Dritten, bei der zunächst nach der Lebenserfahrung davon ausgegangen werden kann, dass sie nicht dazu gedacht war, die Beklagte von ihrer Unterhaltsverpflichtung zu entlasten (vgl. BGH FamRZ 1988, 159 ff.; FamRZ 1993, 417; Wendl/Scholz, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 5. Aufl., § 2 Rn. 100 und 101 m. w. N.).
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