OLG Köln, vom 18.12.1979 - Aktenzeichen 4 UF 35/79
DRsp Nr. 1994/12578
Zur unterhaltsrechtlichen Berücksichtigung eines Arbeitsplatzverlustes infolge von Trunkenheit im Verkehr: Die Trunkenheitsfahrt eines Busfahrers ist unterhaltsrechtlich nicht beachtlich, sofern ihm dabei nicht zumindest grobe Fahrlässigkeit bezüglich des Verlustes seiner Arbeitsstelle vorzuwerfen ist. Der Unterhaltsschuldner, welchen hinsichtlich des Arbeitsplatzverlustes ein Verschulden (ggf. in Form einfacher Fahrlässigkeit) trifft, ist aber in besonderem Maße verpflichtet, sich intensiv um eine neue Arbeitsstelle zu bemühen, widrigenfalls sind ihm fiktive Einkünfte zuzurechnen.