OLG Köln - 22.07.1992 (11 U 50/92) - DRsp Nr. 1994/12175
OLG Köln, vom 22.07.1992 - Aktenzeichen 11 U 50/92
DRsp Nr. 1994/12175
A. Haben die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft durch gemeinsame Leistungen einen erheblichen Vermögensgegenstand erworben und dabei die Absicht verfolgt, einen ihnen gemeinsam gehörenden und genutzten Wert zu schaffen, so haben sie sich zwar nicht als Gesellschafter, aber wie Gesellschafter in entsprechender Anwendung von §§ 730, 731, 732BGB auseinanderzusetzen. B. Treffen die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, die durch gemeinsame Leistungen ein Haus auf dem Grundstück eines von ihnen errichten, keine ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung darüber, daß ein Miteigentumsanteil übertragen werden soll, kann der Nichteigentümer einen Ausgleich nicht nach Bereicherungsrecht wegen Zweckverfehlung seiner Leistung verlangen. In Betracht kommt aber ein Ausgleich nach gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen.