OLG Köln - Beschluß vom 02.09.1996 (26 WF 113/96) - DRsp Nr. 1997/5564
OLG Köln, Beschluß vom 02.09.1996 - Aktenzeichen 26 WF 113/96
DRsp Nr. 1997/5564
Umstände, die zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung des Vorprozesses bereits eingetreten waren - sog. "Alttatsachen" - können im Rahmen einer Abänderungsklage nur berücksichtigt werden, wenn die Abänderungsklage unabhängig von diesen Tatsachen aus anderen Gründen zulässig wäre. Alsdann können die "Alttatsachen" im Wege der Anschlußkorrektur des ursprünglichen Urteils mitberücksichtigt werden.