OLG Köln - Beschluss vom 03.05.2023
26 WF 51/23

OLG Köln - Beschluss vom 03.05.2023 (26 WF 51/23) - DRsp Nr. 2023/16093

OLG Köln, Beschluss vom 03.05.2023 - Aktenzeichen 26 WF 51/23

DRsp Nr. 2023/16093

Tenor

Der Antrag des Antragstellers vom 31.03.2023 auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die beabsichtigte Beschleunigungsbeschwerde wird abgelehnt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.

Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung, namentlich die Beschleunigungsbeschwerde, keine Aussicht auf Erfolg hat, § 76 Abs. 1 FamFG in Verbindung mit § 114 Abs. 1 S. 1 ZPO.

1. Die beabsichtigte Beschleunigungsbeschwerde ist gemäß §§ 155c Abs. 4 FamFG statthaft und zulässig. Für das einstweilige Anordnungsverfahren betreffend das Umgangsrecht, hier in Form eines Umgangsausschluss nach §§ 1684 Abs. 4, 1696 Abs. 1 BGB mit nicht rechtskräftigem Beschluss des Amtsgerichts Heinsberg vom 06.02.2023 konkretisiert, gilt das Vorrangs- und Beschleunigungsgebot gemäß §§ 155 Abs. 1, 151 Nr. 2 FamFG. Das Amtsgericht hat über die erstinstanzlich in der Antragsschrift erhobene Beschleunigungsrüge vom 28.02.2023 innerhalb der Monatsfrist des § 155b FamFG keine Entscheidung getroffen.

2. Die beabsichtigte Beschleunigungsbeschwerde ist jedoch unbegründet.

Das Amtsgericht hat nicht gegen das Vorrang- und Beschleunigungsgebot des § 155 Abs. 1 FamFG verstoßen.