OLG Köln - Beschluss vom 06.09.1999 (14 UF 173/99) - DRsp Nr. 2000/8656
OLG Köln, Beschluss vom 06.09.1999 - Aktenzeichen 14 UF 173/99
DRsp Nr. 2000/8656
Durch die Vorschrift des § 652 Abs. 2ZPO wird der Gegenstand des Beschwerdeverfahrens eingeschränkt. Im Beschwerdeverfahren nach § 652 Abs. 2ZPO kann nur gerügt werden, dass das Gericht eine Einwendung im Sinne von § 648 Abs. 2ZPO zu Unrecht als unzulässig angesehen habe. Das setzt aber voraus, dass das erstinstanzliche Gericht über die Einwendung im Sinne des § 648 Abs. 2ZPO bis zur Verfügung des Festsetzungsbeschlusses auch entschieden hat. Die erstmalige Geltendmachung derartiger Einwendungen im Beschwerdeverfahren ist unzulässig. Vielmehr ist der Weg der Abänderungsklage gemäß § 654ZPO zu wählen.