... Zu Unrecht hat die Strafkammer - abweichend von der Anklageschrift - verneint, daß der Angeklagte in den Fällen A und B nach dem Ergebnis der Ermittlungen Gewalt i.S. der §§
Der Begriff der strafrechtlichen Gewalt hat in Rechtsprechung und Schrifttum einen erheblichen Wandel erfahren. Dabei ist die Entwicklung dadurch gekennzeichnet, daß das Maß der vom Täter entfalteten körperlichen Kraft an Bedeutung verloren, sich geradezu verflüchtigt hat, und das Maß der bei den Genötigten eingetretenen Zwangswirkung - auch wenn sie bloß seelischer Natur ist - für immer entscheidender erklärt worden ist (LK
Testen Sie "Versorgungsausgleich leicht gemacht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|