Die Gegenvorstellung des Kindesvaters gegen den Beschluss des Senats vom 31. März 2023 wird zurückgewiesen.
Der Berichtigungsantrag wird abgelehnt.
I.
1. Die als Gegenvorstellung auszulegende Eingabe des Kindesvaters ist zulässig. Eine Gegenvorstellung ist gesetzlich nicht geregelt; sie stellt eine Anregung an das Gericht dar, eine für den Beteiligten unanfechtbare Entscheidung zu ändern. Deshalb kommt sie nur dann in Betracht, wenn das Gericht zu einer Änderung seiner Entscheidung befugt ist und diese auch von Amts wegen vornehmen durfte (BVerfG, Beschluss vom 25.11.2008 -
2. In der Sache hat die Gegenvorstellung jedoch keinen Erfolg.
Auch unter Berücksichtigung der Gegenvorstellung des Kindesvaters ist sein Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe abzulehnen, weil die beabsichtigte sofortige Beschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 76 Abs. 1 FamFG in Verbindung mit § 114 Abs. 1, S. 1 ZPO bietet.
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