OLG Köln - Beschluß vom 23.06.1992 (4 UF 21/92) - DRsp Nr. 1994/12186
OLG Köln, Beschluß vom 23.06.1992 - Aktenzeichen 4 UF 21/92
DRsp Nr. 1994/12186
Der Umstand, daß der Ehegatte, dem die Ehewohnung zugewiesen wurde, wesentlich mehr verdient als der weichende Ehegatte, rechtfertigt für sich allein nicht die Zuerkennung einer Nutzungsentschädigung. Die Frage der unterschiedlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Ehegatten spielt für die Billigkeit einer Nutzungsentschädigung nur dann eine Rolle, wenn der aus der Ehewohnung weichende Ehegatte im Verhältnis zu seinem Einkommen eine überhöhte Miete zahlen müßte.