Das Rechtsmittel der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des Familiengerichts, durch den ein Antrag auf Verhängung von Zwangsgeld nach § 888 ZPO abgewiesen wurde, ist eine sofortige Beschwerde nach § 793 ZPO (Thomas-Putzo, ZPO, 17. Aufl., § 888 Arim. 4 a; Baumbach-Hartmann, ZPO, 50. Aufl., § 888 Anm. 3 B d). Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§§ 577, 569 ZPO) und führt zur Aufhebung des Beschlusses des Familiengerichts und zum Erlaß des beantragten Zwangsmittels.
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