Die sofortige Beschwerde der Klägerin ist zulässig (§§ 269 Abs. 3 Satz 5, 567, 569, 577 ZPO) und zum Teil begründet. Das Familiengericht hat zu Unrecht für die Kostenentscheidung allein § 269 ZPO herangezogen. Die Klägerin hat im vorliegenden Fall eine Stufenklage eingereicht. Die Klagerücknahme vom 05.05.1992 erfolgte erst, als das am 21.01.1992 vom Familiengericht erlassene und am 29.01. bzw.06.02.1992 zugestellte Teilanerkenntnisurteil rechtskräftig wurde. Die Klagerücknahme mit der Kostenfolge des § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO bezog sich damit nicht auf die gesamte Klage, sondern nur auf die Leistungsstufe nach Erledigung der Auskunftsstufe (OLG München MDR 1990,
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