Die zulässige Berufung des Beklagten (§§ 511 ff. ZPO) hat nur zum Teil Erfolg.
I.
1. Der Klägerin steht nach § 1361 Abs. 1 BGB ein Unterhaltsanspruch gegen den Beklagten unabhängig von dem vereinbarten Güterstand zu, dessen Umfang sich allein nach den ehelichen Lebensverhältnissen richtet (BGHZ 11, 248/252). Diese Bedarfsberechnung hat das Familiengericht auf Grund der ihm vorliegenden Belege zutreffend vorgenommen.
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