Die Parteien sind getrenntlebende Eheleute und besitzen jeweils die polnische Staatsangehörigkeit. Die Klägerin lebt mit dem gemeinsamen Sohn, geb. 16.01.1978, in Polen, während der Beklagte in der Bundesrepublik Deutschland wohnt. Im anhängigen Rechtsstreit geht es um Unterhalt für den Sohn ...
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