OLG Naumburg - Beschluß vom 24.07.1996 (8 W 15/96) - DRsp Nr. 1997/4348
OLG Naumburg, Beschluß vom 24.07.1996 - Aktenzeichen 8 W 15/96
DRsp Nr. 1997/4348
»Das Erfordernis der vormundschaftlïchen Genehmigung der Ehelichkeitsanfechtungsklage im Fall der Minderjährigkeit des anfechtungsberechtigten Kindes hindert den Beginn der Anfechtungsfrist des § 1596 Abs. 2BGB nicht. Jedoch führt die Verzögerung der Erteilung durch das Vormundschaftsgericht analog § 203 Abs. 2BGB zu einer Hemmung des Ablaufs der Anfechtungsfrist während der letzten sechs Monate der Frist (ebenso OLG Bremen - 2 W 74I91).«