Gründe:
Wegen des Sachverhalts und der Gründe für den Erlass einer vorläufigen Regelung wird auf die Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss Bezug genommen. Für das vorliegende Verfahren ist gemäß § 621 Abs. 1 Nr. 1 ZPO das Familiengericht zuständig. Da hier eine einstweilige Anordnung streitgegenständlich ist, gilt auch die Regelung des § 621 g ZPO, der wiederum auf die §§ 620 a bis 620 g ZPO verweist. Rechtsmittel gegen eine einstweilige Anordnung ist dann gemäß § 620 a,c ZPO die sofortige Beschwerde. Diese wiederum ist gemäß § 569 Abs. 1 ZPO befristet, es gilt eine Notfrist von zwei Wochen. Die angefochtene Entscheidung ist der Beschwerdeführerin am 14.02.2002 zugestellt worden. Die Beschwerdeschrift ist beim Amtsgericht Halle/Saalkreis am 19.03.2002 eingegangen. Zu diesem Zeitpunkt war die zweiwöchige Notfrist des § 569 Abs. 1 ZPO bereits abgelaufen. Deshalb war die sofortige Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.