I. Von der Darstellung des Sachverhalts wird abgesehen.
II. Die beabsichtigte Berufung hat teilweise Erfolgsaussicht (§§ 114, 119 S. 1 ZPO).
Das erstgerichtlich festgestellte Einkommen des Antragsgegners von monatlich 1. 849,50 DM netto (Krankengeld von kalendertäglich netto 60,64 DM x 30,5 Tage) und der Kindesunterhalt von monatlich 318,00 DM werden von den Parteien nicht angegriffen, so daß für die Ehegatten ein Betrag von monatlich insgesamt 1.531,50 DM (1.849,50 DM - 318 DM) verbleibt. Hiervon ist der dem Antragsgegner zu belassende Eigenbedarf abzuziehen, dessen Höhe streitig ist. Das Erstgericht hat ihn auf monatlich 1.150 DM beziffert und demzufolge 380 DM (1.531,50 DM - 1.150 DM, abgerundet) nachehelichen Unterhalt zugesprochen.
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