Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen die Kostenentscheidung in dem Anerkenntnisurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Hersbruck vom 9. Oktober 2002 ist gemäß § 99 Abs. 2 ZPO zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet, § 93 ZPO.
Das im schriftlichen Verfahren erfolgte Anerkenntnis des Auskunftsbegehrens des Klägers ist zwar ein sofortiges Anerkenntnis i.S.d. § 93 ZPO, führt jedoch nicht zu einer Kostenauferlegung auf den Kläger, da es nicht mit einer fristgerechten Auskunftserteilung verbunden war.
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