OLG Oldenburg - Beschluß vom 24.04.1991 (11 UF 134/90) - DRsp Nr. 1995/7567
OLG Oldenburg, Beschluß vom 24.04.1991 - Aktenzeichen 11 UF 134/90
DRsp Nr. 1995/7567
1. Bei einer Klage auf Befreiung von Unterhaltsansprüchen ist der Streitwert nach § 3ZPO zu bestimmen, das heißt nach freiem Ermessen festzusetzen. Weder § 9ZPO noch § 17 Abs. 1GKG sind unmittelbar anwendbar.2. Wegen der sachlichen Nähe der Klage auf Freistellung zu einer negativen Feststellungsklage, deren Wert nach § 17 Abs. 1GKG zu bestimmen wäre, erscheint es angemessen, auch vorliegend auf den Grundgedanken des § 17 Abs. 1GKG zurückzugreifen.