OLG Stuttgart - 19.10.1979 (15 U 57/78) - DRsp Nr. 1994/13554
OLG Stuttgart, vom 19.10.1979 - Aktenzeichen 15 U 57/78
DRsp Nr. 1994/13554
Ist ein Ehegatte Alleineigentümer des von beiden bewohnten Hauses und Grundstückes, so hat der andere Ehegatte grundsätzlich aus der ehelichen Lebensgemeinschaft als gesetzlichem Besitzmittlungsverhältnis das Recht, Besuche zu empfangen. Daraus ergibt sich jedoch nicht das Recht, seinem Liebhaber gegen den Willen des Eigentümers den Aufenthalt auf dem Grundstück zu erlauben. Dem Eigentümer steht in diesem Fall ein Unterlassungsanspruch nach § 1004 Abs. 1BGB zu.