OLG Stuttgart, vom 23.02.1979 - Aktenzeichen 17 UF 332/78
DRsp Nr. 1994/13560
Besteht im Zeitpunkt der Entscheidung lediglich eine Aussicht auf späteren Vermögenserwerb (hier: Erbschaft nach der Scheidung) kann dem für einen Ausschluß des VA gem. § 1587c Nr. 1 BGB keine Bedeutung zukommen, weil der Vermögenserwerb ungewiß ist (hier: hinsichtlich des Anfalls der Erbschaft, da der Erblasser anderweitig testamentarisch verfügen kann, und deren Umfang).
Normenkette:
BGB § 1587c;
Hinweise:
Das dort angeführte weitere Argument, der Vermögenserwerb müsse in einer Beziehung zur Ehezeit stehen, ist unter der Geltung des § 10 a Abs. 3VAHRG, der im Erstverfahren entsprechend angewendet werden kann, nicht mehr tragend.