OLG Stuttgart, vom 23.02.1979 - Aktenzeichen 17 UF 332/78
DRsp Nr. 1994/13560
Besteht im Zeitpunkt der Entscheidung lediglich eine Aussicht auf späteren Vermögenserwerb (hier: Erbschaft nach der Scheidung) kann dem für einen Ausschluß des VA gem. § 1587c Nr. 1 BGB keine Bedeutung zukommen, weil der Vermögenserwerb ungewiß ist (hier: hinsichtlich des Anfalls der Erbschaft, da der Erblasser anderweitig testamentarisch verfügen kann, und deren Umfang).
Das dort angeführte weitere Argument, der Vermögenserwerb müsse in einer Beziehung zur Ehezeit stehen, ist unter der Geltung des § 10 a Abs. 3VAHRG, der im Erstverfahren entsprechend angewendet werden kann, nicht mehr tragend.