OLG Stuttgart - Beschluss vom 20.09.2001
17 WF 232/01
Normen:
BGB § 1615 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2002, 635
Vorinstanzen:
AG Stuttgart-Canstatt, - Vorinstanzaktenzeichen 4 F 288/01

OLG Stuttgart - Beschluss vom 20.09.2001 (17 WF 232/01) - DRsp Nr. 2002/370

OLG Stuttgart, Beschluss vom 20.09.2001 - Aktenzeichen 17 WF 232/01

DRsp Nr. 2002/370

»Zum Umfang der Auskunftsverpflichtung eines Unterhaltsschuldners, der nachhaltige Einkünfte aus Spekulationsgeschäften an der Börse erzielt.«

Normenkette:

BGB § 1615 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Der Senat hat mit Beschluß vom 27. Juni 2001 die Beschwerde der Beschwerdeführerin teilweise zurückgewiesen. Die Beschwerdeführerin hatte zur Errechnung ihres Unterhaltsanspruchs auch Auskunft über die Spekulationsgewinne des Unterhaltsschuldners an der Börse und zum Beleg für diese Gewinne die Vorlage der Jahresdepotauszüge des Wertpapierdepots und die Vorlage aller Wertpapierabrechnungen der zurückliegenden drei Jahre verlangt.

Der Senat hatte ihre auf verschiedene Beanstandungen gestützte Beschwerde in diesem Punkt zurückgewiesen und die Beschwerdeführerin auf die Angaben des Auskunftsverpflichteten in den Einkommensteuererklärungen und Einkommensteuerbescheiden verwiesen.