I.
Der Senat hat mit Beschluß vom 27. Juni 2001 die Beschwerde der Beschwerdeführerin teilweise zurückgewiesen. Die Beschwerdeführerin hatte zur Errechnung ihres Unterhaltsanspruchs auch Auskunft über die Spekulationsgewinne des Unterhaltsschuldners an der Börse und zum Beleg für diese Gewinne die Vorlage der Jahresdepotauszüge des Wertpapierdepots und die Vorlage aller Wertpapierabrechnungen der zurückliegenden drei Jahre verlangt.
Der Senat hatte ihre auf verschiedene Beanstandungen gestützte Beschwerde in diesem Punkt zurückgewiesen und die Beschwerdeführerin auf die Angaben des Auskunftsverpflichteten in den Einkommensteuererklärungen und Einkommensteuerbescheiden verwiesen.
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