OLG Stuttgart - Beschluß vom 21.10.1996 (16 UF 406/96) - DRsp Nr. 1997/5625
OLG Stuttgart, Beschluß vom 21.10.1996 - Aktenzeichen 16 UF 406/96
DRsp Nr. 1997/5625
Verfügt der unterhaltsberechtigte Ehegatte über nicht unbedeutendes Kapitalvermögen (hier: Aktiendepot im Wert von etwa 55.000 DM), dann fehlt dem Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung der Verfügungsgrund, und zwar sowohl für den Ehegattenunterhalt (hier: Trennungsunterhalt) wie auch für den in Prozeßstandschaft geltend gemachten Kindesunterhalt, da zur Beseitigung einer aktuellen Notlage der Zugriff auf Kapitalvermögen zumutbar ist.