Zur näheren Begründung verweist das Gericht auf die Entscheidungen des OLG Bamberg vom 05.12.1990, abgedruckt in der FamRZ 1991, 470, und des OLG Schleswig, abgedruckt in der FamRZ 1992, 1463.
Die Entscheidung enthält darüber hinaus eine Übersicht über den Meinungsstand in Rechtsprechung und Literatur.
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