OLG Thüringen - Beschluß vom 12.06.1996 (WF 77/96) - DRsp Nr. 1997/4436
OLG Thüringen, Beschluß vom 12.06.1996 - Aktenzeichen WF 77/96
DRsp Nr. 1997/4436
1. Der nach einer gehobenen Einkommensstufe (hier: Gruppe 6 der Düsseldorfer Tabelle) gezahlte Unterhalt deckt die gesamten Lebenshaltungskosten einschließlich üblicher Sonderausgaben (hier: Kosten einer Klassenfahrt) ab.2. Die Kosten für eine Klassenfahrt sind kein Sonderbedarf nach § 1613 Abs. 2BGB, da es sich nicht um einen Bedarf handelt, der überraschend und der Höhe nach unabschätzbar auftritt. Es entspricht dem Lauf der Dinge, daß Kinder ab einem bestimmten Alter (hier: vierzehn Jahre) Klassenfahrten unternehmen.