OLG Thüringen - Beschluß vom 17.06.1996 (WF 91/96) - DRsp Nr. 1998/3117
OLG Thüringen, Beschluß vom 17.06.1996 - Aktenzeichen WF 91/96
DRsp Nr. 1998/3117
1. Der Selbstbehalt des erwerbstätigen Unterhaltsschuldners ist keine starre unveränderbare Größe.2. Da in der sogenannten Thüringer Tabelle vom 01.01.1996 ein Wohnanteil von 400 DM im Monat eingearbeitet ist, kann der Selbstbehalt gekürzt werden, wenn die tatsächlichen Mietaufwendungen nur 150 DM betragen.