OLG Zweibrücken - Beschluß vom 15.02.1994 (5 WF 78/93) - DRsp Nr. 1995/2001
OLG Zweibrücken, Beschluß vom 15.02.1994 - Aktenzeichen 5 WF 78/93
DRsp Nr. 1995/2001
Soweit eine Partei im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens geltend macht, sie habe ihren Prozeßbevollmächtigten hinsichtlich bestimmter Streitkomplexe nicht beauftragt, hat dieser Einwand seinen Grund nicht im Gebührenrecht. Dieser Einwand könnte im Kostenfestsetzungsverfahren nur dann zurückgewiesen werden, wenn er "handgreiflich unrichtig" oder "offensichtlich aus Luft gegriffen" wäre.
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